Die vom Staatsanwalt angeordnete Hausdurchsuchung zwecks Sicherstellung von Deliktsgut setzt nicht einen dringenden, sondern lediglich einen hinreichenden Tatverdacht voraus. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe können bei der Hausdurchsuchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich um eine Massnahme, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (BSK STPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 244 N 23), damit ihr Zweck nicht vereitelt werden kann.