b. Dazu führte die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes aus: „Der zuständige Staatsanwalt verfügte die beanstandeten Zwangsmassnahmen gestützt auf eine Anzeige, in welcher die Beschwerdeführerin bezichtigt wurde, sich nach der Auflösung des mit dem Geschäftsführer von C. geführten ehelichen Haushalts zu weigern, ihr zum Tragen übergebene Schmuckstücke herauszugeben, die im Eigentum des Auktionshauses C. stünden. Sie habe bestritten, in deren Besitz zu sein. Der Wert der Schmuckstücke wurde mit Fr. 20'700.- beziffert.