197 Abs. 1 StPO vorgelegen habe. Der Staatsanwalt hätte in Kenntnis des Ehestreites zwischen ihr und dem Privatkläger die Strafanzeige kritischer würdigen und diesen Umstand in seinen Entscheid über die Anordnung der Zwangsmassnahmen mit einfliessen lassen müssen. Die Verdachtsgründe gegen sie seien demnach nicht mehr als blosse Vermutungen.