3 a Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung sinngemäss aus, der zuständige Staatsanwalt habe die Zwangsmassnahmen ohne Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts angeordnet. Der Privatkläger habe ihr den Schmuck im Laufe der Ehe geschenkt und nicht bloss leihweise ausgehändigt. An persönlichem Eigentum könne keine Veruntreuung begangen werden, weshalb bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung kein hinreichender Tatverdacht nach Art. 197 Abs. 1 StPO vorgelegen habe.