d. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer integral an. Der Antrag auf Genugtuung wird nicht vom Streitgegenstand, d.h. der angefochtenen Verfügung, erfasst und kann folglich nicht Thema der vorliegenden Beschwerde sein. Anders wäre im Fall eines angefochtenen Endentscheides zu befinden, in welchem bereits über die Frage einer Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO oder Art. 431 StPO entschieden worden wäre. Aus diesem Grund tritt die Kammer in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde ein. In Bezug auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin kann hingegen auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. Hinreichender Tatverdacht