429 StPO insofern unterscheidet, als er auch eine Entschädigung oder Genugtuung im Fall einer Verurteilung zulässt, wenn die Zwangsmassnahme schon zum Zeitpunkt der Anordnung rechtwidrig war (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, Art. 429 N 10 und Art. 431 N 2). Daraus folgt, dass Genugtuungsansprüche im jetzigen Verfahrensstadium, bei dem es um die Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen geht, noch nicht geltend gemacht werden können; darüber ist erst im Endentscheid zu befinden (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1825; vgl. auch BSK STPO- WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 5). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.