Wie der Wortlaut von Art. 429 StPO deutlich macht, ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 429 N 1; CR CPP-MIZEL/RÉTORNAZ, art. 429 N 9) oder einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen. Gleich verhält es sich diesbezüglich mit Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, der sich von Art. 429 StPO insofern unterscheidet, als er auch eine Entschädigung oder Genugtuung im Fall einer Verurteilung zulässt, wenn die Zwangsmassnahme schon zum Zeitpunkt der Anordnung rechtwidrig war (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, Art.