c. Zum Antrag auf Genugtuung erwog die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes: Was den letzten Antrag betrifft, so stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Standpunkt, dass ein entsprechendes Begehren im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gibt der beschuldigten Person Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie der Wortlaut von Art.