b. Ihren Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung im richterlichen Ermessen begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die Zwangsmassnahmen gegen sie rechtswidrig angeordnet worden seien. Deshalb habe sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung.