2 hat, dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Nicht zur Beschwerde legitimiert ist die Beschwerdeführerin, soweit sie die Herausgabe des Colliers „Adamek“ an ihre Mutter verlangt, da sie mit diesem Antrag keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend macht. Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin ist als Beschuldigte durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht.