b. Gegen die Beschlagnahme der Wertsachen sowie gegen die erkennungsdienstliche Erfassung erhob A. am 11. Februar 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der erwähnten Gegenstände an sie. Zusätzlich verlangte sie, dass die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erlangten Proben und Abdrücke aus den Akten zu entfernen und zu vernichten seien. Ausserdem sei festzustellen, dass die im Rahmen der durchgeführten Zwangsmassnahmen erlangten Beweismittel nicht verwertet werden dürfen und es sei ihr eine angemessene Genugtuung im richterlichen Ermessen auszurichten.