2. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf Fr. 1'000.00 und je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Bern auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten, unter Verrechnung mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.00. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B. - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Begründung: 1. Prozessgeschichte