{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2011-04-05", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-37_2011-04-05.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_37_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785d5b0a8621b399f907e9f9e08dd19bceda3741bc720b557b0cf7647ddcd29cecd35a53153763382ecaf73fe567ba5402?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7785d5b0a8621b399f907e9f9e08dd19bceda3741bc720b557b0cf7647ddcd29cecd35a53153763382ecaf73fe567ba5402&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_37", "Checksum": "93a967b945b5e1245e1ec1efc845d9c9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.04.2011 BK 2011 37"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 05.04.2011 BK 2011 37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:54:11", "Checksum": "da5df019dac6f0231c1a58a483900e66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 05.04.2011 BK 2011 37\nRegeste:\nVerhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nStrafabteilung Section pénale\nBeschwerdekammer in Chambre de recours pénale\nStrafsachen\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nBeschluss\n3001 Bern BK 11 37 STU\nTelefon 031 635 48 09\nFax 031 635 48 15\nObergericht-Straf.Bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2011\n\nBesetzung\nOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Stebler\n\nVerfahrensbeteiligte\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt B.\nBeschuldigte/Beschwerdeführerin\n\nC. AG\nvertreten durch D.\nStraf- und Zivilklägerin\n\nGegenstand\nVeruntreuung / Beschlagnahme\n\nBeschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland\nvom 26. Januar 2011\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Staatsanwalt G. wird angewiesen,\ndie von der Beschwerdeführerin durch die erkennungsdienstliche Erfassung erstellten\nProben (DNA, Fingerabdrücke, Fotographien etc.) aus den Akten zu entfernen und zu\nvernichten.\n\n2. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf Fr. 1'000.00 und je zur\nHälfte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Bern auferlegt.\n\n4. Der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten, unter\nVerrechnung mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.00.\n\n5. Zu eröffnen:\n- der Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B.\n- der Generalstaatsanwaltschaft\nMitzuteilen:\n- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland\n\nBegründung:\n\n1. Prozessgeschichte\n\na. Gegen A. läuft seit dem 26. Januar 2011 ein Strafverfahren wegen Veruntreuung zum\nNachteil des Auktionshauses C. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bei ihr am\n7. Februar 2011 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden ein Collier, ein\nRing und eine Zigarettendose sichergestellt und beschlagnahmt. Ein weiteres Collier\n(Adamek) wurde direkt der Polizei übergeben. Gleichentags wurde A. erkennungsdienstlich erfasst.\n\nb. Gegen die Beschlagnahme der Wertsachen sowie gegen die erkennungsdienstliche\nErfassung erhob A. am 11. Februar 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung\nder Beschlagnahme und die Rückgabe der erwähnten Gegenstände an sie. Zusätzlich\nverlangte sie, dass die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erlangten\nProben und Abdrücke aus den Akten zu entfernen und zu vernichten seien. Ausserdem sei festzustellen, dass die im Rahmen der durchgeführten Zwangsmassnahmen\nerlangten Beweismittel nicht verwertet werden dürfen und es sei ihr eine angemessene Genugtuung im richterlichen Ermessen auszurichten. Mit Verfügung vom 22. Februar 2011 eröffnete die Präsidentin der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Diese ging innert Frist am 2. März 2011 ein. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 13. März 2011.\n\n2. Formelles\n\na. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert\n10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a\ni.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 23 lit. a EG ZSJ i.V.m.\nArt. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein\nrechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides\n\n2\nhat, dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Nicht zur Beschwerde legitimiert ist die Beschwerdeführerin, soweit sie die Herausgabe des Colliers „Adamek“ an ihre Mutter\nverlangt, da sie mit diesem Antrag keine eigenen rechtlich geschützten Interessen geltend macht. Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin ist als Beschuldigte durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht.\n\nb. Ihren Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung im richterlichen Ermessen begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die Zwangsmassnahmen\ngegen sie rechtswidrig angeordnet worden seien. Deshalb habe sie gestützt auf\nArt. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung.\n\n"}