Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Strafabteilung Section pénale Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach 7475 Beschluss 3001 Bern BK 11 37 STU Telefon 031 635 48 09 Fax 031 635 48 15 Obergericht-Straf.Bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2011 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Stebler Verfahrensbeteiligte A. verteidigt durch Rechtsanwalt B. Beschuldigte/Beschwerdeführerin C. AG vertreten durch D. Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Veruntreuung / Beschlagnahme Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Januar 2011 Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Staatsanwalt G. wird angewiesen, die von der Beschwerdeführerin durch die erkennungsdienstliche Erfassung erstellten Proben (DNA, Fingerabdrücke, Fotographien etc.) aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. 2. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf Fr. 1'000.00 und je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und dem Kanton Bern auferlegt. 4. Der Beschwerdeführerin ist eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 auszurichten, unter Verrechnung mit den ihr auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.00. 5. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, verteidigt durch Rechtsanwalt B. - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Begründung: 1. Prozessgeschichte a. Gegen A. läuft seit dem 26. Januar 2011 ein Strafverfahren wegen Veruntreuung zum Nachteil des Auktionshauses C. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde bei ihr am 7. Februar 2011 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden ein Collier, ein Ring und eine Zigarettendose sichergestellt und beschlagnahmt. Ein weiteres Collier (Adamek) wurde direkt der Polizei übergeben. Gleichentags wurde A. erkennungs- dienstlich erfasst. b. Gegen die Beschlagnahme der Wertsachen sowie gegen die erkennungsdienstliche Erfassung erhob A. am 11. Februar 2011 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe der erwähnten Gegenstände an sie. Zusätzlich verlangte sie, dass die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erlangten Proben und Abdrücke aus den Akten zu entfernen und zu vernichten seien. Ausser- dem sei festzustellen, dass die im Rahmen der durchgeführten Zwangsmassnahmen erlangten Beweismittel nicht verwertet werden dürfen und es sei ihr eine angemesse- ne Genugtuung im richterlichen Ermessen auszurichten. Mit Verfügung vom 22. Fe- bruar 2011 eröffnete die Präsidentin der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfah- ren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen eine Stel- lungnahme einzureichen. Diese ging innert Frist am 2. März 2011 ein. Die Beschwer- deführerin replizierte mit Eingabe vom 13. März 2011. 2. Formelles a. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 23 lit. a EG ZSJ i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides 2 hat, dagegen ein Rechtsmittel ergreifen. Nicht zur Beschwerde legitimiert ist die Be- schwerdeführerin, soweit sie die Herausgabe des Colliers „Adamek“ an ihre Mutter verlangt, da sie mit diesem Antrag keine eigenen rechtlich geschützten Interessen gel- tend macht. Darauf kann nicht eingetreten werden. Im Weiteren ist die Beschwerde- führerin ist als Beschuldigte durch den angefochtenen Entscheid in ihren rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und folglich zur Ergreifung des Rechtsmittels legiti- miert. Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht. b. Ihren Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Genugtuung im richterlichen Er- messen begründete die Beschwerdeführerin damit, dass die Zwangsmassnahmen gegen sie rechtswidrig angeordnet worden seien. Deshalb habe sie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO Anspruch auf eine Genugtuung. c. Zum Antrag auf Genugtuung erwog die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes: Was den letzten Antrag betrifft, so stellt sich die Staatsanwaltschaft auf den Stand- punkt, dass ein entsprechendes Begehren im Rahmen des vorliegenden Beschwer- deverfahrens nicht zulässig ist. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO gibt der beschuldigten Per- son Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönli- chen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug. Wie der Wortlaut von Art. 429 StPO deutlich macht, ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 429 N 1; CR CPP-MIZEL/RÉTORNAZ, art. 429 N 9) oder einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen. Gleich verhält es sich diesbe- züglich mit Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, der sich von Art. 429 StPO insofern unterscheidet, als er auch eine Entschädigung oder Genugtuung im Fall einer Verurteilung zulässt, wenn die Zwangsmassnahme schon zum Zeitpunkt der Anordnung rechtwidrig war (vgl. SCHMID, Praxiskommentar, Art. 429 N 10 und Art. 431 N 2). Daraus folgt, dass Genugtuungsansprüche im jetzigen Verfahrensstadium, bei dem es um die Prüfung verfahrensrechtlicher Fragen geht, noch nicht geltend ge- macht werden können; darüber ist erst im Endentscheid zu befinden (SCHMID, Hand- buch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1825; vgl. auch BSK STPO- WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 5). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Wie es sich diesbezüglich mit dem Feststellungsbegehren verhält, kann offen bleiben, da es, wie noch zu zeigen sein wird, ohnehin unbegründet ist. d. Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer integral an. Der Antrag auf Genugtu- ung wird nicht vom Streitgegenstand, d.h. der angefochtenen Verfügung, erfasst und kann folglich nicht Thema der vorliegenden Beschwerde sein. Anders wäre im Fall ei- nes angefochtenen Endentscheides zu befinden, in welchem bereits über die Frage einer Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO oder Art. 431 StPO entschieden worden wäre. Aus diesem Grund tritt die Kammer in diesem Punkt nicht auf die Be- schwerde ein. In Bezug auf die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin kann hinge- gen auf die Beschwerde eingetreten werden. 3. Hinreichender Tatverdacht 3 a Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung sinngemäss aus, der zuständige Staatsanwalt habe die Zwangsmassnahmen ohne Vorliegen eines hinreichenden Tat- verdachts angeordnet. Der Privatkläger habe ihr den Schmuck im Laufe der Ehe ge- schenkt und nicht bloss leihweise ausgehändigt. An persönlichem Eigentum könne keine Veruntreuung begangen werden, weshalb bereits im Zeitpunkt der Hausdurch- suchung kein hinreichender Tatverdacht nach Art. 197 Abs. 1 StPO vorgelegen habe. Der Staatsanwalt hätte in Kenntnis des Ehestreites zwischen ihr und dem Privatkläger die Strafanzeige kritischer würdigen und diesen Umstand in seinen Entscheid über die Anordnung der Zwangsmassnahmen mit einfliessen lassen müssen. Die Verdachts- gründe gegen sie seien demnach nicht mehr als blosse Vermutungen. b. Dazu führte die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes aus: „Der zuständige Staatsanwalt verfügte die beanstandeten Zwangsmassnahmen ge- stützt auf eine Anzeige, in welcher die Beschwerdeführerin bezichtigt wurde, sich nach der Auflösung des mit dem Geschäftsführer von C. geführten ehelichen Haushalts zu weigern, ihr zum Tragen übergebene Schmuckstücke herauszugeben, die im Eigen- tum des Auktionshauses C. stünden. Sie habe bestritten, in deren Besitz zu sein. Der Wert der Schmuckstücke wurde mit Fr. 20'700.- beziffert. Belegt wurde die Anzeige mit einer Dokumentation über die Schmuckstücke und mit einem Schreiben vom 29. Oktober 2010 des damaligen Anwalts der Beschwerdeführerin, in welchem der Besitz der fraglichen Gegenstände bestritten wird. Die vom Staatsanwalt angeordnete Hausdurchsuchung zwecks Sicherstellung von Deliktsgut setzt nicht einen dringenden, sondern lediglich einen hinreichenden Tatver- dacht voraus. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe können bei der Hausdurch- suchung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich um eine Massnahme, die oft in der ersten Phase des Strafverfahrens notwendig ist (BSK STPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 244 N 23), damit ihr Zweck nicht vereitelt werden kann. Es ist ex ante zu entscheiden, ob z.B. eine Vermutung besteht, in den zu durch- suchenden Räumlichkeiten seien zu beschlagnahmende Gegenstände vorhanden (BSK STPO-THORMANN/BRECHBÜHL, Art. 244 N 24). Daraus erhellt, dass eine Haus- durchsuchung keineswegs erst dann zulässig ist, wenn ein deliktisches Verhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits erstellt ist. Die Verdachtsgründe, die sich aus der Strafanzeige und ihren Beilagen ergaben, waren somit grundsätzlich ausreichend, um eine Hausdurchsuchung zu rechtfertigen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer späteren Einvernahme vom 16. Februar 2011 entge- gen ihrer früheren Darstellung im bereits erwähnten Schreiben vom 29. Oktober 2010 vorbrachte, bei den sichergestellten Gegenständen handle es sich um Geschenke, die ihr rechtmässig gehörten. Denn es erscheint nicht von Vornherein als unplausibel, dass der Geschäftsführer einer Unternehmung, die u.a. mit Schmuckstücken handelt, seiner Gattin im Eigentum der Unternehmung stehende Stücke zum Tragen aushän- digt, ohne sie ihr zugleich schenkungsweise zu übereignen, besonders wenn die Gat- tin für die Unternehmung Repräsentationspflichten zu übernehmen pflegte (vgl. Be- schwerdebeilage 4). Im Verfahrensstadium, als die Hausdurchsuchung angeordnet wurde, konnte es denn auch nicht darum gehen, über die endgültige Berechtigung an den fraglichen Stücken zu befinden. Die Ausführungen in der Beschwerde über die zi- 4 vilrechtlichen Eigentumsverhältnisse sind deshalb unbehelflich, und es kann im jetzi- gen Zeitpunkt auch nicht der beantragten Herausgabe an die Beschwerdeführerin stattgegeben werden. c. Diesen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich die Kammer inte- gral an. Der dringende Tatverdacht ist zunächst aus der Optik des zuständigen Staatsanwaltes am Tag der Anordnung der Hausdurchsuchung bzw. der erkennungs- dienstlichen Massnahme zu beurteilen. Damals lag ihm bloss der Polizeirapport vom 4. Januar 2011 inklusive Beilagen vor. Aus der Aufstellung der Schmuckstücke ergab sich ihm eine Schadenssumme von rund Fr. 27'000.00. Zudem war dem Schreiben von Rechtsanwalt H., der die Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren vertrat, zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Schmuckstücke bestritt. Staatsanwalt G. durfte davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Wertsachen nicht abgestritten hätte, wenn sie diese tatsächlich während der Ehe ge- schenkt erhalten hätte. Auch ging es weder in jenem noch im heutigen Zeitpunkt des Verfahrens darum, die bestehenden zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse zu klären. Der hinreichende Tatverdacht wegen Veruntreuung ist demnach im Zeitpunkt der An- ordnung der Hausdurchsuchung und der erkennungsdienstlichen Erfassung zu beja- hen. Der hinreichende Tatverdacht besteht im heutigen Zeitpunkt fort. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin nun behauptet, die Gegenstände seien ihr ge- schenkt worden. Der beantragten Herausgabe der Wertsachen an die Beschwerde- führerin kann demnach nicht stattgegeben werden. 4. Verhältnismässigkeit a. Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz führte die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst aus, dass die Zwangsmassnahme geeignet sein müsse, um das angestrebte Un- tersuchungsziel zu erreichen und es dazu kein milderes Mittel geben dürfe. Die Editi- onsverfügung gemäss Art. 265 Abs. 3 StPO, also die Aufforderung zur Herausgabe von Gegenständen, stelle im Verhältnis zur Beschlagnahme das mildere Mittel dar. Die Behörden seien dazu verpflichtet, mildere Massnahmen anzuordnen, sofern diese zum Ziel führen würden. Die Beschwerdeführerin monierte, sie habe vorgängig keine Gelegenheit erhalten, die fraglichen Gegenstände herauszugeben. Die Lehre weise indessen darauf hin, dass alle mutmasslichen Inhaber von anvisierten Gegenständen oder Vermögenswerten Adressaten eines Herausgabebefehls sein müssten, die Auf- forderung zur Herausgabe sich also nicht auf die Editionspflichtigen beschränken dür- fe. Es sei folglich der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt worden. Zudem würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die Objekte zerstört, beschädigt oder gar beiseite geschafft und damit den Zweck der Massnahme vereitelt hätte. Einer solchen Gefahr hätte im Übrigen auch mit einer vorgängigen Vorladung und einer nachfolgenden Durchsuchung der Räumlichkeiten begegnet werden können. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, dass sich die Staatsanwaltschaft mit Blick auf die eingereichte Anzeige wegen angeblicher Veruntreuung sowie mit Blick auf den Wert der beschlagnahmten Gegenstände für ein krass unverhältnismässiges Vorge- 5 hen entschieden habe. Das reine Interesse der Strafverfolgungsbehörde an der Ver- folgung der Anzeige sei kein rechtsgenügliches Argument. Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO halte darüber hinaus explizit fest, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmass- nahme rechtfertigen müsse. Die Abwägung aller Gesichtspunkte im Endergebnis müsse also dafür sprechen, dass die für den Einsatz der Zwangsmassnahmen spre- chenden Interessen überwiegen würden. Mit Blick auf die sich im Zeitpunkt der An- ordnung der Zwangsmassnahme präsentierenden Sachlage könne mitnichten von ei- nem überwiegenden Interesse für den Einsatz von Zwangsmassnahmen ausgegan- gen werden. Vielmehr hätte der Staatsanwalt erkennen müssen, dass der Wert der angeblich veruntreuten Schmuckstücke für den Anzeiger von weit untergeordneter Bedeutung sei. In Bezug auf die erkennungsdienstliche Erfassung führte die Beschwerdeführerin aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine solche geeignet, geschweige denn erforderlich sein sollte, eine angebliche Veruntreuung aufzuklären. Dabei sei der Deliktsbetrag nicht von Relevanz. Ein Teil der Lehre rate überdies von einer routinemässigen Erfas- sung ab. Die Verletzung all dieser Vorschriften müsse zwingend zu einem Verwertungsverbot der erhobenen Beweise führen. b. In diesem Punkt erwog die Generalstaatsanwaltschaft hingegen Folgendes: Auch wenn nach dem Gesagten ein hinreichender Tatverdacht bestand, stellte sich kumulativ die Frage nach der Verhältnismässigkeit einer Hausdurchsuchung. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz entzieht sich bei den strafprozessualen Zwangs- massnahmen weitgehend einer näheren Regelung (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 197 N 7). Es fehlt an objektiven Kriterien, wann die Bedeutung einer Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt (BSK STPO-GFELLER, vor Art. 241-254, N 31). Na- mentlich kann aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht abgeleitet werden, dass Zwangsmassnahmen nur in Betracht kommen, wenn alle anderen möglichen Be- weismittel schon ausgeschöpft worden sind, da Spuren und Deliktsgut häufig schnell verschwinden, so dass Zwangsmassnahmen oft nur Sinn machen, wenn sie möglichst früh durchgeführt werden. Die Unbestimmtheit des Verhältnismässigkeitsprinzips hat zur Folge, dass der Strafverfolgungsbehörde im Bereich der Zwangsmassnahmen ein weites Ermessen zukommt, in das nicht ohne Not eingegriffen werden soll. Im vorliegenden Fall kann entgegen der Beschwerde nicht die Rede sein, der Staats- anwalt habe sich mit Blick auf den Wert der beschlagnahmten Gegenstände für ein krass unverhältnismässiges Vorgehen entschieden (Beschwerde Art. 8). In der Anzei- ge wird von unrechtmässig vorenthaltenen Gegenständen im Wert von Fr. 20'700.- gesprochen. Die Beschwerdeführerin selber beziffert den Wert der eingeklagten Ge- genstände, das Silbertablett nicht inbegriffen, auf mindestens Fr. 10'000.- (Einver- nahme vom 16. Februar 2011, S. 5). Nach beiden Darstellungen geht es um Werte, die eine Hausdurchsuchung nach der gängigen Strafverfolgungspraxis durchaus als angemessen erscheinen lassen. Die Beschwerdeführerin macht allerdings zusätzlich geltend, es gebreche an der Verhältnismässigkeit, weil der Staatsanwalt verpflichtet gewesen wäre, zuerst zur milderen Massnahme der Editionsverfügung gemäss Art. 265 Abs. 3 StPO zu schreiten (Beschwerde Art. 7). Sie übersieht dabei, dass eine 6 solche Verfügung im konkreten Fall als unzweckmässig erscheinen musste, weil die Beschwerdeführerin als beschuldigte Person keine Herausgabepflicht traf (Art. 265 Abs. 2 lit. a StPO). Eine mildere Massnahme durfte der Staatsanwalt ausserdem als ungenügend erachten, weil in dem der Anzeige in Kopie beiliegenden Schreiben des damaligen Rechtsvertreters von Frau A. ausgeführt wurde, der Besitz an den von der Anzeigerin herausgeforderten Gegenstände werde bestritten. Dass die Beschwerde- führerin ex post am 16. Februar 2011 behauptete, es handle sich wohl um ein Miss- verständnis (Einvernahmeprotokoll S. 4), vermag nichts daran zu ändern, wie sich dem Staatsanwalt die Lage zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsmassnahme präsentierte. Aufgrund dieser Situation konnte der Staatsanwalt damals nicht von ei- ner Kooperationsbereitschaft in Bezug auf die Herausgabe der eingeklagten Ge- genstände ausgehen. Vielmehr musste er annehmen, dass die Herausgabe verwei- gert wird. Gestützt auf Art. 265 Abs. 4 StPO war es deshalb richtig und verhältnismäs- sig, zwecks Sicherstellung eine Haussuchung anzuordnen. Da sich nach dem Obenstehenden die angeordnete Haussuchung zwecks Sicherstel- lung und Beschlagnahme als verhältnismässig erweist, stellt sich von Vornherein nicht die Frage nach einem absoluten Verwertungsverbot aufgrund von angeblichen Grund- rechtsverletzungen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das von dem in der Beschwerde (Art. 5) zitierten Autor postulierte absolute Verwertungsverbot nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, was der fragliche Autor sel- ber einräumt (BSK STPO-GFELLER, vor Art. 241-254, N 50 Fn 75). Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Autor in Bezug auf die Absolutheit des von ihm geforderten Verwertungsverbots auf eine weitere Autorin beruft. Diese hält aber aus- drücklich fest, dass bisher offen sei, ob resp. in welchem Umfang selbständige Be- weisverwertungsverbote absolut gelten oder ob sie mit Rücksicht auf die Abwägung kollidierender Interessen in bestimmten Fallkonstellationen nicht gelten (BSK STPO- GLESS, Art. 141 N 12). Die Beschwerdeführerin rügt die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung als ungeeignet und nicht erforderlich und somit unverhältnismässig. Die erkennungs- dienstliche Erfassung dient nicht nur der Aufklärung bereits begangener, sondern auch derjenigen künftiger Straftaten, wobei die StPO bezüglich der weiteren Delikte keinen bereits vorhandenen Tatverdacht verlangt; sie stellt einen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit dar (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, N 1100 mit weiteren Hinweisen), weshalb problematisch ist, was die Umset- zung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in diesem Zusammenhang praktisch be- deutet (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 260 N 5), Mit SCHMID ist anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO die routinemässige erkennungsdienstliche Erfas- sung von beschuldigten Personen erlaubt, die wegen einer Straftat von einer gewis- sen Schwere in ein Vorverfahren gezogen werden. Ein mutmassliches Vermögensde- likt mit einem Deliktsbetrag zwischen Fr. 10'000.- und über Fr. 20'000.- ist auch nach heutigen Massstäben nicht einfach der Bagatelldelinquenz zuzuordnen, bei der sich die erkennungsdienstliche Erfassung wegen Unverhältnismässigkeit verbieten würde. Dies um so weniger, als die erkennungsdienstliche Erfassung, wie schon erwähnt, ei- nen eher leichten Eingriff in die persönliche Freiheit bzw. die Privatsphäre darstellt, zu dessen Anordnung neben Staatsanwaltschaft und Gerichten auch die Polizei befugt ist (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 260 N 9, mit Verweis auf Botschaft, 1243). Mit ih- 7 ren Rügen verkennt die Beschwerdeführerin somit einerseits die Tragweite des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes im Bereich von Art. 260 StPO, andererseits aber auch die Zweckbestimmung dieser Massnahme, die eben auch zukunftsgerichtet ist. Dem Interessengegensatz der von der Erhebung betroffenen Person, der an einer mög- lichst baldigen Vernichtung des erkennungsdienstlichen Materials gelegen ist, und der Strafverfolgungsbehörden, welche die gewonnenen Erkenntnisse zur Aufklärung künf- tiger Delikte möglichst lange aufbewahren möchten, trägt Art. 261 StPO Rechnung (SCHMID, Handbuch, N. 1103 ff). Mithin ist die Rüge der Unverhältnismässigkeit auch hinsichtlich der verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung unbegründet, weshalb sich diesbezüglich die Frage eines Verwertungsverbots ebenfalls nicht stellt. Andere Rügen werden im Zusammenhang mit der erkennungsdienstlichen Erfassung weder erhoben noch rechtsgenüglich begründet. c. Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen ist von den Verhältnissen am 26. Januar 2011, vor dem Hintergrund der damals bekann- ten Aktenlage sowie der Gesamtheit der Umstände auszugehen. Der Verhältnismäs- sigkeitsgrundsatz nach Art. 36 BV enthält drei Teilaspekte: Geeignetheit, Erforderlich- keit sowie Verhältnismässigkeit i.e.S. Unter dem Titel der Geeignetheit stellt sich die Frage, ob das angestrebte Ziel mit dem vorgesehenen Mittel überhaupt erreicht werden kann (GFELLER, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Vor Art. 241-254 N 19). Dieses Kriterium ist in Bezug auf die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der anvisierten Objekte offensichtlich erfüllt, ging es doch darum, die sich mutmasslich in der Woh- nung der Beschwerdeführerin befindlichen Schmuckstücke sicherzustellen und zu be- schlagnahmen. Es ist eine gesicherte kriminalistische Erfahrungstatsache, dass Schmuck und Wertgegenstände in der Regel zu Hause aufbewahrt werden (vgl. ARM- BRUSTER, in: Polizeiliche Ermittlung, Ein Handbuch der Vereinigung der Schweizeri- schen Kriminalpolizeichefs zum polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2008, S. 354). Daher durfte Staatsan- walt G. davon ausgehen, diese Gegenstände im Haus der Beschwerdeführerin anzu- treffen. Das Kriterium der Erforderlichkeit besagt, dass die Zwangsmassnahme zur Zielerrei- chung notwendig sein muss. Mit anderen Worten darf sich das Ziel nicht durch ein milderes Mittel erreichen lassen. Hier stellt sich konkret die Frage, ob die Wertsachen auch durch einen Herausgabebefehl hätten erhältlich gemacht werden können, da dieser zur Zwangsmassnahme der Beschlagnahme eine mildere Massnahme darstellt (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 265 N 1). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist der Wortlaut von Art. 265 Abs. 3 StPO zu eng gefasst. Die Aufforderung zur Herausgabe darf nicht auf Personen beschränkt werden, denen eine Herausgabepflicht zukommt. So würden die nicht editionspflichtigen Personen nach Abs. 2 der Möglichkeit beraubt, durch Herausgabe eine Zwangsmassnahme abzuwenden, wodurch wiederum das Verhältnismässigkeitsprinzip tangiert würde. Demzufolge können alle mutmasslichen 8 Inhaber der anvisierten Gegenstände Adressaten eines Herausgabebefehls sein (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 N 22). Hingegen durfte der zuständige Staatsanwalt aufgrund der Tatsache, dass der Anwalt der Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren den Besitz der Objekte bestritt, davon ausgehen, dass die Be- schwerdeführerin auch gestützt auf einen Editionsbefehl nicht zu einer freiwilligen Herausgabe der Schmuckstücke bereit gewesen wäre. Dies umso mehr, als der Her- ausgabebefehl nicht mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB bzw. mit der Andro- hung einer Ordnungsbusse im Widerhandlungsfalle hätte versehen werden dürfen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 265 N 22). Staatsanwalt G. war mit anderen Wor- ten nicht verpflichtet, vorab eine Herausgabe anzuordnen, die von Anfang an gestützt auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen als untauglich einzustufen war. Bei der Verhältnismässigkeit i.e.S. geht es um eine Güterabwägung zwischen dem Eingriffszweck und der Intensität des Grundrechtseingriffes (Art. 197 lit. d StPO). Zwi- schen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in das Freiheitsrecht muss ein vernünf- tiges Verhältnis bestehen. Es bestehen aber keine objektiven Kriterien, wann die Be- deutung einer Straftat eine Zwangsmassnahme rechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Proportionalität nimmt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Zwangsmassnahme unver- hältnismässig erscheint, mit zunehmender Schwere der Straftat ab. Umgekehrt er- scheinen Zwangsmassnahmen bei Bagatelldelikten umso unverhältnismässiger, je eingreifender die Verletzung der Grundrechte ist. Durchsuchungen von Räumlichkei- ten dürften hingegen regelmässig verhältnismässig sein (GFELLER, a.a.O., Vor Art. 241-254, N 30 f.). Dies gilt vorliegend umso mehr, als dass es keineswegs um ein Ba- gatelldelikt geht. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht erwog, liegt der Delikts- betrag zwischen Fr. 10'000.00 und über Fr. 20'000.00. Ausserdem lautet die Strafan- drohung der Veruntreuung nach Art. 138 StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Sie ist folglich ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme zu bejahen. Die Frage der Verwertbarkeit kann demnach offen gelassen werden. d. Die Beschwerdeführerin rügt weiter die Unverhältnismässigkeit der an ihr durchgeführ- ten erkennungsdienstlichen Erfassung (inkl. DNA-Probe). Aus den Akten lässt sich nicht entnehmen, ob die von Staatsanwalt G. angeordnete Erfassung tatsächlich durchgeführt und ob dabei auch ein Wangenschleimhautabstrich gemacht worden ist. Der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft lässt sich aber nichts Gegenteiliges ent- nehmen, weshalb die Kammer ihrem Entscheid die Darstellung der Beschwerdeführe- rin zugrunde legt. Die Durchführung erkennungsdienstlicher Massnahmen stellt einen bloss geringfügi- gen Grundrechtseingriff dar (WERLEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Basel 2011, Art. 260 N 5; SCHMID, Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 260 N 5; SCHMID, Handbuch des Schweize- rischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 389 N 1100; BGE 128 II 259 E 3.3). Nichts desto trotz muss dieser den Voraussetzungen von Art. 36 BV, umgesetzt in Art. 197 StPO, genügen. 9 In einem Entscheid aus dem Jahr 2007 hat die Anklagekammer festgehalten, dass die Entnahme einer DNA-Probe nicht einer blossen erkennungsdienstlichen Behandlung gleichgeordnet werden kann (AK 2007 582 E 5). Auch aus dem Wortlaut von Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO, der die Voraussetzungen für die DNA-Analyse regelt, könnte abge- leitet werden, dass DNA-Proben nur zur Abklärung eines bereits begangenen Delikts (Verbrechen oder Vergehen), dessen die betroffene Person verdächtig ist, abgenom- men werden können (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 255 N 2). Diese Auffas- sung liesse sich zudem durch eine systematische Auslegung des Gesetzes begrün- den, da das Gericht bei einer verurteilten Person die Erstellung eines DNA-Profils an- ordnen kann, wenn diese wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist (Art. 257 lit. a StPO). Ei- ne vom Gesetzgeber so hoch angesetzte Schranke für die Zulässigkeit der DNA- Analyse würde wenig Sinn machen, wenn automatisch jeder angezeigten Person eine Probe entnommen werden könnte. So bezieht sich auch SCHMID in der von der Gene- ralstaatsanwaltschaft zitierten Textstelle, wonach die routinemässige erkennungs- dienstliche Erfassung von beschuldigten Personen zulässig sei, ausdrücklich auf Art. 260 StPO, also nicht direkt auf die DNA-Analyse (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 260 N. 5). Auch ROHMER rät von einer solchen systematischen Erfassung ausdrücklich ab (ROHMER, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 255 N 15). Sie geht sogar soweit, eine Profilerstellung abzu- lehnen, wenn das Verbrechen oder Vergehen bereits anderweitig, also ungeachtet der DNA-Probe, aufgeklärt werden kann (ROHMER, a.a.O., Art. 255 N 16). Geht man indessen davon aus, dass die Entnahme einer DNA-Probe unter die erken- nungsdienstlichen Massnahmen nach Art. 260 StPO fällt, kann diese unter den glei- chen Voraussetzungen angeordnet werden. Erkennungsdienstliche Massnahmen ver- folgen das doppelte Ziel, einerseits aufgrund der erfassten Merkmale nicht aufgeklärte Straftaten bestimmten Person zuzuordnen und andererseits bei künftigen Taten eine Wiedererkennung zu ermöglichen (BGE 128 II 259 E 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Bei der Person, bei der die Massnahmen angeordnet werden, muss indessen immer- hin mit einer substanziell erhöhten Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sein, dass sie sich in der Vergangenheit oder in der Zukunft anderer Delikte von gewisser Schwere schuldig gemacht hat oder machen wird (HANSJAKOB, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 255 N 10; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 255 N 2; BGE 120 Ia 147 E 2d). Somit wäre die DNA-Probe beispielsweise im Falle eines Einbruchdiebstahls zulässig, ohne dass die Profilerstellung zur Klärung dieses einen Einbruchs erforderlich sein müsste, da kriminologisch gesicherte Erfah- rungstatsachen zeigen, dass sie zur Aufklärung von Delikten dieser Art führen. Bei einfachem Ladendiebstahl wiederum wäre die Entnahme einer DNA-Probe nicht zulässig, weil es an der erforderlichen Schwere des Delikts mangeln würde. Der Beschwerdeführerin wird Veruntreuung von Schmuckstücken vorgeworfen, die ihr während der Ehe vom Privatkläger übergeben worden sind. Der Hintergrund des Ganzen ist eine durch die Scheidung der Parteien bedingte zivilrechtliche Streitigkeit. Die Beschwerdeführerin ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch kann nach Ansicht der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft in ein Delikt von gewisser Schwere verwickelt werden könnte. Ebenso wenig kann die 10 erkennungsdienstliche Behandlung (inkl. Entnahme einer DNA-Probe) zur Aufklärung des aktuell gegen sie erhobenen Vorwurfs dienlich sein. Unabhängig davon, welcher der oben wiedergegebenen Meinungen vorliegend gefolgt wird, ist die erkennungs- dienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht von Nutzen. Sie ist also weder geeignet noch erforderlich (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin den Strafverfolgungsbehörden jederzeit zur Verfügung ge- standen hat und die erkennungsdienstliche Behandlung, falls sie im Verlaufe des Ver- fahrens doch notwendig geworden wäre, problemlos zu einem späteren Zeitpunkt hät- te durchgeführt werden können. Die routinemässige, vorgängige Erfassung der Be- schwerdeführerin erweist sich unter den gegebenen Umständen als unverhältnismäs- sig und stellt damit einen unzulässigen Grundrechtseingriff dar. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt begründet. Der Antrag auf Entfernung bzw. Vernichtung der Proben und Akten ist zwar gegenüber der Staatsan- waltschaft nie gestellt worden und demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens. Die Beschwerdekammer will aber unnötige Weiterungen ver- meiden. Staatsanwalt G. wird demzufolge angewiesen, die im Rahmen der erken- nungsdienstlichen Erfassung erstellten Aktenstücke, Proben etc. zu löschen bzw. zu vernichten. 5. Formfehler a. Die Beschwerdeführerin machte formelle Mängel im Zusammenhang mit der Durch- führung der Hausdurchsuchung geltend. Zunächst sei ihr durch die Kantonspolizei keine Quittung der konfiszierten Schmuckstücke ausgestellt worden. Die Polizeibeam- ten hätten zwar ein Durchsuchungs- und Untersuchungsprotokoll der Beschlagnahme sowie ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände erstellt, ihr sei davon aber keine Kopie ausgehändigt worden, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Bis heute sei ihr kein Vollzugsprotokoll zugestellt worden. Im Weiteren rügte die Beschwerdeführerin, dass im Hausdurchsuchungsbefehl nicht einmal summarisch der Sachverhalt begründet worden sei. Dies sei aber eine unab- dingbare Voraussetzung dafür, dass die angeordnete Zwangsmassnahme überprüft werden könne. Ausserdem müsse der Hausdurchsuchungsbefehl unter anderem die Objekte der Beschlagnahme enthalten. Die Informationen über die zu beschlagnah- menden Schmuckstücke seien ihr nur mündlich und unter Vorlage von diversen Fotos mitgeteilt worden. Dieser Formfehler stelle die Gültigkeit des Befehls mehr als in Fra- ge. b. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm zu diesem Punkt wie folgt Stellung: Im Zusammenhang mit der Haussuchung und Sicherstellung/Beschlagnahme behaup- tet die Beschwerdeführerin im Weiteren, es seien formelle Fehler begangen worden. Im Einzelnen geht es um folgende Vorwürfe: Über die sichergestellten Schmuckstücke sei keine Quittung ausgestellt worden, die Zustellung eines Vollzugsprotokolls i.S. von Art. 266 Abs. 2 StPO sei bis anhin nicht erfolgt (Beschwerde Art. 3 und 11), der Sach- 11 verhalt sei im Hausdurchsuchungsbefehl nicht einmal summarisch begründet worden (Beschwerde Art. 4) und es fehle an einem dem Formerfordernissen genügenden Be- schlagnahmebefehl (Beschwerde Art. 10). Die Vorwürfe sind unberechtigt. Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin ein Exemplar des Durchsu- chungsbefehls ausgehändigt wurde und dass sie das Protokoll der Durchsuchung, die in Anwesenheit ihres Rechtsanwaltes durchgeführt wurde, wie auch das Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände unterzeichnete. Auch von behördlicher Seite wurde von allen fünf anwesenden Polizeibeamten vor Ort die Vollständigkeit und Richtigkeit des Durchsuchungsprotokolls und des Verzeichnisses der sichergestellten Ge- genstände unterschriftlich bestätigt. Für das der Polizei später ausgehändigte Goldcol- lier „Adameck“ wurde eine separate Empfangsbestätigung ausgehändigt. Damit ist dem in Art. 266 StPO enthaltenen Erfordernis einer Empfangsbestätigung genügend nachgekommen worden. Sollte noch eine zusätzliche Bestätigung erforderlich er- scheinen, so könnte dies ohne Schaden nachgeholt werden, da die entsprechende Bestimmung offensichtlich nicht eine Gültigkeits-, sondern eine Ordnungsvorschrift darstellt. Was die angeblich mangelnde Begründung des Hausdurchsuchungsbefehls betrifft, so kann festgestellt werden, dass der in den Akten befindliche Befehl die nach Gesetz erforderlichen Angaben (Art. 241 StPO) enthält. Namentlich wird erwähnt, dass die Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf Veruntreuung von Schmuckstü- cken erfolgt und sie u.a. die Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten zum Zweck hat, die dem Geschädigten zurückzugeben sind. Eine eingehendere Be- gründung ist nicht notwendig (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 199 N 2; BSK STPO-J. WEBER, Art. 199 N 5). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Hausdurchsu- chungsbefehl mit einem Beschlagnahmebefehl gekoppelt werden kann (SCHMID, Pra- xiskommentar, Art. 244 N 7 und Art. 263 N 7). Der Befehl vom 26. Januar 2011 ver- weist ausdrücklich auf Art. 263 Abs. 1 StPO und erwähnt als Begründung den Ver- dacht der Veruntreuung von Schmuckstücken. Damit enthält er die für einen Be- schlagnahmebefehl erforderlichen Elemente. Dass er nicht ausdrücklich auch als Be- schlagnahmebefehl bezeichnet ist, schadet nichts. c. Vorab kann auch in diesem Punkt auf die zutreffenden Erwägungen der General- staatsanwaltschaft verwiesen werden. Art. 199 StPO schreibt vor, dass bei schriftlich anzuordnenden Zwangsmassnahmen der direkt betroffenen Person eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls zu übergeben ist. Art. 266 StPO wie- derum sieht vor, dass die anordnende Behörde der betroffenen Person die Beschlag- nahme mittels Übergabe des Beschlagnahmebefehls oder in einer separaten Quittung bestätigt und ein Verzeichnis der Gegenstände und Vermögenswerte erstellt. Der Hausdurchsuchungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin nachweislich übergeben. Auch ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände wurde erstellt und von der Beschwerdeführerin quittiert. Dass sie davon keine Kopie erhalten hat, kann jedoch nicht zu Ungültigkeit der entsprechenden Handlung führen (HUG, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordung, Zürich 2010, Art. 199 N 4; vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin am 7. März 2011 volle Aktenein- sicht gewährt. Eine allfällige Verletzung dieser Ordnungsvorschrift wäre ohnehin ge- heilt. 12 Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen in der Form eines schriftli- chen Befehls angeordnet. In der Begründung sind die zu durchsuchenden Räumlich- keiten und der Zweck der Durchsuchung zu bezeichnen und es ist anzugeben, nach welchen Gegenständen, Unterlagen, anderen Beweismitteln, Vermögenswerten oder Personen zu suchen ist. Ferner ist der Tatverdacht zu nennen, wobei in Anbetracht der gedrängten Zeit zur Ausstellung des Befehls eine knappe Begründung genügen muss (KELLER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 241 N 25; ARMBRUSTER, a.a.O., S. 416). Gemäss SCHMID genügt es, wenn in ei- nem Befehl darauf hingewiesen wird, dass gegen die betroffene Person ein Strafver- fahren wegen gewerbsmässigen Betrugs eingeleitet wurde und nach einschlägigen Akten zu suchen ist (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 199 N 2). Folglich ist auch die Begründung im Hausdurchsuchungsbefehl vom 26. Januar 2011 als ausreichend zu qualifizieren. Darüber hinaus wäre auch dieses Erfordernis blosse Ordnungsvor- schrift und könnte geheilt werden (THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 245 N 15 f.). Die Gültigkeit des Hausdurchsuchungsbefehls würde durch eine mangelhafte Begründung folglich nicht tangiert (Art. 141 Abs. 3 StPO). Im Weiteren ist durch die zuständige Staatsanwaltschaft nur dann ein separater Be- schlagnahmebefehl auszustellen, wenn nicht bereits im Hausdurchsuchungsbefehl die Beschlagnahme bestimmter Sachen oder Vermögenswerte angeordnet wurde (SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 244 N 7 mit Verweis auf den Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, S. 183 unten). Es ist also zulässig, dass in einem Hausdurchsuchungsbefehl auch die Beschlagnahme der von der Polizei sichergestellten Gegenstände verfügt wird (ARMBRUSTER, a.a.O., S. 416). Wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, verweist der Befehl vom 26. Januar 2011 ausdrücklich auf Art. 263 Abs. 1 StPO. Somit erweisen sich auch die formellen Einwände der Beschwerdeführerin allesamt als unbegründet. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit auf sie einzu- treten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten je hälftig der Be- schwerdeführerin und dem Kanton auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ver- fahrensausgang ist der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin in Analogie zu Art. 429 StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO eine angemessene Entschädigung auszu- richten. Analog ist Art. 429 StPO deshalb anzuwenden, weil diese Bestimmung auf das Haupt- und Berufungsverfahren zugeschnitten ist. Der Grundsatz, dass eine (teil- weise) obsiegende beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung hat, muss jedoch auch im Beschwerdeverfahren gelten, wobei hier der Staat für die Entschädi- gung aufzukommen hat, wenn sich die Beschwerde gegen Verfügungen oder Verfah- renshandlungen staatlicher Organe richtet. 13 Bern, 5. April 2011 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i. V. Oberrichter Stucki Die Gerichtsschreiberin: Stebler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14 1