5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein emotionales Interesse hat, in der Schweiz zu bleiben. Da die Prozesschancen hinsichtlich einer bedingten oder teilbedingten Strafe im heutigen Zeitpunkt und gestützt auf die aktuelle Aktenlage als nicht schlecht beurteilt werden müssen, bestehen somit gewichtige Indizien dafür, dass der Anreiz, diese Lebensverhältnisse aufzugeben, recht gering ist. Ein Restrisiko, dass die Beschwerdeführerin nicht doch die Flucht ergreifen könnte, kann zwar nicht ausgeräumt werden.