Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Schulden hat, fällt gegenüber den anderen Faktoren kaum ins Gewicht. Gleiches gilt für die Frage, ob die Niederlassungsbewilligung nach einer Verurteilung im Sinn von Art. 63 AuG widerrufen würde. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein emotionales Interesse hat, in der Schweiz zu bleiben.