Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die letzten Monate nicht zur Flucht genutzt hat, darf in diesem Zusammenhang als Indiz für eine Verbleibsabsicht in der Schweiz gewertet werden. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund der diversen Verhaftungen und der verschiedenen Einvernahmen der Ernst der Lage sehr wohl bewusst gewesen sein muss, ging die Gefahr von möglichen Belastungen ja nicht nur von der damals noch flüchtigen „Ning“ aus. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Schulden hat, fällt gegenüber den anderen Faktoren kaum ins Gewicht.