Dafür, dass sie diesen Erwerb nicht mehr erzielen könnte, bestehen keine Hinweise. Demgegenüber sind ihre wirtschaftlichen Aussichten mit Blick auf die Konkurrenz in Thailand weitaus schlechter als in der Schweiz zu beurteilen. Gestützt auf das Ausgeführte steht für die Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat.