Dass sie unabhängig davon nach wie vor ihren Ehemann unterstützt und besucht, spricht für eine gelebte Beziehung. Unbestritten ist aber auch, dass die Beschwerdeführerin engen Kontakt zu ihren Geschwistern in Thailand unterhält (Protokoll Hafteröffnung vom 28. Oktober 2011, S. 3) und diese auch finanziell unterstützt. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, kann daraus aber nicht abgeleitet werden, sie unterhalte nach Thailand engere Bindungen als in die Schweiz.