Aktenkundig ist ferner, dass der Ehemann Kenntnis von der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau hat und die „unterschiedlichen Welten“ akzeptiert und die Beziehung geniesst (Einvernahmeprotokoll von R vom 27. Oktober 2011, S. 4 Z. 129 ff.). Kommt hinzu, dass der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin aus ausländerrechtlicher Sicht nicht mehr vom Bestand der Ehe abhängig ist. Dass sie unabhängig davon nach wie vor ihren Ehemann unterstützt und besucht, spricht für eine gelebte Beziehung.