5.3 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten was folgt: Die 42-jährige Beschwerdeführerin lebt seit acht Jahren in der Schweiz, ist seit sechs Jahren mit dem fünf Jahre älteren Schweizer R verheiratet und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung. Sie arbeitet als Prostituierte und führte bis zu ihrer Verhaftung den Salon M in S. Dass sie ihren Ehegatten lediglich etwa zweimal im Monat in Ostermundigen besucht hat, kann ihr nicht nachteilig ausgelegt werden. Zum einen ist ein getrennter Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht aussergewöhnlich. Zum anderen ist nicht belegt, dass die Ehe A-R nur eine Zweckgemeinschaft darstellt.