Kann eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so hat die beschuldigte Person keinen Grund, sich wegen der zu erwartenden Strafsanktion dem Verfahren zu entziehen (AK Beschluss 05 548 vom 24. November 2005, E. 8b). Als Zwischenergebnis steht somit fest, dass die Höhe der zu erwartenden Strafe vorliegend keinen Anreiz für die Beschwerdeführerin bildet, sich dem Strafverfahren durch Flucht zu entziehen. 5.3 Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse ist festzuhalten was folgt: