welchem ein Solothurner Zuhälter, der mindestens 40 Frauen aus Brasilien angeworben und zur Prostitution gezwungen haben soll, zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden ist; für vier Helfer wurden bedingte Haft- und Geldstrafen bis 22 Monate ausgesprochen; auch im Urteil des Obergerichts, 1. Strafkammer, vom 22. Dezember 2011, wurden mehrere bedingte Strafen ausgesprochen). Kann eine bedingte oder teilbedingte Strafe nicht von vornherein ausgeschlossen werden, so hat die beschuldigte Person keinen Grund, sich wegen der zu erwartenden Strafsanktion dem Verfahren zu entziehen (AK Beschluss 05 548 vom 24. November 2005, E. 8b).