Zu berücksichtigen ist, dass aktenkundig keine Vorstrafen vorliegen und die Beschwerdeführerin in der Organisation hierarchisch gesehen unterhalb von „Ning“, welcher vorgeworfen wird, die thailändischen Frauen zwecks illegaler Prostitution in die Schweiz geholt zu haben, einzustufen ist (staatsanwaltlicher Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 28. November 2011). Mit Blick auf den Umstand, dass der Tatbestand des Menschenhandels sehr weit gefasst ist und von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren reicht, demzufolge entsprechende Vorwürfe in