Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe wird die Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 116 Abs. 3 AuG bestraft. Zu berücksichtigen ist, dass aktenkundig keine Vorstrafen vorliegen und die Beschwerdeführerin in der Organisation hierarchisch gesehen unterhalb von „Ning“, welcher vorgeworfen wird, die thailändischen Frauen zwecks illegaler Prostitution in die Schweiz geholt zu haben, einzustufen ist (staatsanwaltlicher Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs vom 28. November 2011).