Diejenige für Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe wird die Förderung der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 116 Abs. 3 AuG bestraft.