Da die Schwere der drohenden Strafe ein wesentliches Indiz für die Fluchtgefahr darstellt, kommt die Beschwerdekammer – anders als die Vorinstanz meint – nicht umhin, diese vorweg anhand der konkreten Umstände genauer zu betrachten, ohne dabei aber das Urteil in der Sache vorwegzunehmen. Die Strafe für Menschenhandel (von mündigen Personen) gemäss Art. 182 StGB lautet auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Diejenige für Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.