3 der Fluchtgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen (zum Ganzen: DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 221 N 12 ff.; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, S. 442 N 1022). 5.2 Da die Schwere der drohenden Strafe ein wesentliches Indiz für die Fluchtgefahr darstellt, kommt die Beschwerdekammer – anders als die Vorinstanz meint – nicht umhin, diese vorweg anhand der konkreten Umstände genauer zu betrachten, ohne dabei aber das Urteil in der Sache vorwegzunehmen.