5. 5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die mit jener des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte übereinstimmt, braucht es für die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, sich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (vgl. unter vielen: Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland.