Das von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Pflichtgefühl, welches sie an einer Flucht hindere, werde dadurch nicht berührt. Schliesslich weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass bei der Beurteilung der Fluchtgefahr die Höhe der zu erwartenden Strafe anhand des konkreten Falls abgeschätzt werden müsse. Vorliegend könne mit Blick auf die effektiven Verhältnisse und die neuste Rechtsprechung betreffend die hier interessierenden Vorwürfe nicht mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gerechnet werden.