Der Umstand, dass der Aufenthaltsstatus nach einer Verurteilung allenfalls in Frage gestellt sein könnte, dürfe mit Blick auf die Unschuldsvermutung nicht berücksichtigt werden. Gleiches gelte hinsichtlich der Tatsache, dass sie zu Beginn der Strafuntersuchung die Mitangeschuldigte „Ning“ nicht habe kennen wollen. Es sei ihr prozessuales Recht, die Aussage zu verweigern und sich selber nicht zu belasten. Das von ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Pflichtgefühl, welches sie an einer Flucht hindere, werde dadurch nicht berührt.