Dazwischen wohne sie an ihrem Arbeitsort. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihren Ehemann nicht nur finanziell, sondern erledige auch die Arbeiten im Haushalt. In Thailand würden nur noch ihre Geschwister leben. Das Haus, welches sie in Thailand besitze, habe sie für ihre Familie bauen lassen. Mangels hinreichender Existenzgrundlage in Thailand bestehe kein Anlass, zum aktuellen Zeitpunkt nach Thailand zurückzukehren. Es bestehe demzufolge auch eine finanzielle Notwendigkeit, in der Schweiz zu bleiben. Es müsse als ge-