diese genüge indessen nicht zur Begründung des Haftgrunds. Anders als die Vorinstanz meine, bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Bindungen der Beschwerdeführerin nach Thailand ihre Bindungen in der Schweiz überwiegten. Immerhin sei sie hier in der Schweiz verheiratet. Ihrer Ehe, welche hinsichtlich einzelner Aspekte als zweckgerichtet angesehen werden könnte und nicht ganz dem „normalen Rahmen“ entspreche, komme bindende Wirkung zu. Die Ehe werde gelebt, auch wenn sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nur alle zwei Wochen sähen. Dazwischen wohne sie an ihrem Arbeitsort.