Diesen Ausführungen schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2011 vollumfänglich an. Ergänzend führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 letztmals polizeilich einvernommen und dass der polizeiliche Schlussrapport für Februar 2012 erwartet werde, so dass mit einer Anklage im kommenden Frühling gerechnet werden könne. 4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass eine korrekte Beurteilung und Bewertung der gesamten Umstände vorliegend höchstens zur Bejahung einer hypothetischen Fluchtgefahr führe; diese genüge indessen nicht zur Begründung des Haftgrunds.