Die fehlende Ausbildung und die schlechten Deutschkenntnisse würden Berufschancen in einem anderen Gewerbe schmälern; komme hinzu, dass ihr Aufenthaltsstatus für den Fall einer Verurteilung ohnehin in Frage gestellt wäre. Den Einwand der Verteidigung, wonach die Beschwerdeführerin kaum mit einer unbedingten Freiheitsstrafe zu rechnen habe, erachtete das Zwangsmassnahmengericht im jetzigen Zeitpunkt als spekulativ und dies verringere die Fluchtmotivation nicht. Diesen Ausführungen schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2011 vollumfänglich an.