Dass finanzielle Interessen einer Flucht entgegenstehen könnten, verneint das Zwangsmassnahmengericht damit, dass die bisherigen Einnahmen aus dem Salon selbst von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. November 2011 als wenig lukrativ beschrieben worden seien, und diese Einnahmen ohne die illegalen Arbeiterinnen noch tiefer ausfallen würden. Die fehlende Ausbildung und die schlechten Deutschkenntnisse würden Berufschancen in einem anderen Gewerbe schmälern; komme hinzu, dass ihr Aufenthaltsstatus für den Fall einer Verurteilung ohnehin in Frage gestellt wäre.