Der Anreiz, in der Schweiz zu verbleiben, stuft das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber als gering ein, habe die Beschwerdeführerin hier abgesehen von ihrer Ehe mit R, welche als Zweckgemeinschaft betitelt werden müsse, keine familiären Bindungen. Dass finanzielle Interessen einer Flucht entgegenstehen könnten, verneint das Zwangsmassnahmengericht damit, dass die bisherigen Einnahmen aus dem Salon selbst von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. November 2011 als wenig lukrativ beschrieben worden seien, und diese Einnahmen ohne die illegalen Arbeiterinnen noch tiefer ausfallen würden.