Die regelmässigen Geldüberweisungen in ihr Heimatland sowie die Fertigstellung ihres Hauses vor einem Jahr stellten Anzeichen dafür dar, dass sie zumindest mittelfristig eine Zurückverlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Thailand beabsichtige. Der Anreiz, in der Schweiz zu verbleiben, stuft das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber als gering ein, habe die Beschwerdeführerin hier abgesehen von ihrer Ehe mit R, welche als Zweckgemeinschaft betitelt werden müsse, keine familiären Bindungen.