4. Die Anordnung einer Untersuchungshaft verlangt neben dem dringenden Tatverdacht einen besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO. Zur Diskussion steht heute nur noch, aber erstmals, die Fluchtgefahr. 4.1 Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in Thailand über familiäre Bindungen, Geld und ein Haus verfüge. Die regelmässigen Geldüberweisungen in ihr Heimatland sowie die Fertigstellung ihres Hauses vor einem Jahr stellten Anzeichen dafür dar, dass sie zumindest mittelfristig eine Zurückverlegung ihres Lebensmittelpunkts nach Thailand beabsichtige.