{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2012-01-03", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2011-316_2012-01-03.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2011_316_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781b63bda0583f46cb4b7aae0d1235c65d5c03bd883ad4dad00698519374edd358e93ef01338c4f58d0d3185adfe8cd23f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781b63bda0583f46cb4b7aae0d1235c65d5c03bd883ad4dad00698519374edd358e93ef01338c4f58d0d3185adfe8cd23f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2011_316", "Checksum": "42883691103380dde6767a0ccefd07f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2011 316"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.01.2012 BK 2011 316"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 03.01.2012 BK 2011 316"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:49:55", "Checksum": "90e02f25b323088d618b36623484ea79", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 03.01.2012 BK 2011 316\nRegeste:\nUntersuchungshaft wegen Fluchtgefahr (Leitentscheid) | ZMG Haft (393-c)\n\nBK 11 316\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\nunter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Rieder sowie Gerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 3. Januar 2012\n\nin der Strafsache gegen\n\nA.\namtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigte/Beschwerdeführerin\n\nKantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben\n\nBeschwerdegegnerin\n\nwegen Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution, Widerhandlungen gegen\ndas Ausländergesetz / Haft\n\nRegeste:\nDie Schwere der drohenden Strafe stellt ein wesentliches Indiz für die Fluchtgefahr dar. Diese ist daher im Rahmen des Haftverfahrens anhand der konkreten Umstände im Sinn einer\nvorläufigen Prognose zu beurteilen, ohne dabei aber das Urteil in der Sache vorwegzunehmen.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Beschwerdeführerin, thailändische Staatsangehörige, wird vorgeworfen, zwischen Ende\n2009/Anfang 2010 bis Mitte 2011 von einer weiteren thailändischen Person mindestens\nsechs Frauen zwecks Prostitution bei sich im Salon aufgenommen und dort illegal beschäftigt zu haben. Im Oktober 2011 wurde sie wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt. Im November stellte sie ein Haftentlassungsgesuch, das wegen Fluchtgefahr abgewiesen worden ist.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[…]\n\n4. Die Anordnung einer Untersuchungshaft verlangt neben dem dringenden Tatverdacht\neinen besonderen Haftgrund nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO. Zur Diskussion steht\nheute nur noch, aber erstmals, die Fluchtgefahr.\n4.1 Die Vorinstanz bejahte die Fluchtgefahr mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin in Thailand über familiäre Bindungen, Geld und ein Haus verfüge. Die regelmässigen\nGeldüberweisungen in ihr Heimatland sowie die Fertigstellung ihres Hauses vor einem\nJahr stellten Anzeichen dafür dar, dass sie zumindest mittelfristig eine Zurückverlegung\nihres Lebensmittelpunkts nach Thailand beabsichtige. Der Anreiz, in der Schweiz zu\nverbleiben, stuft das Zwangsmassnahmengericht demgegenüber als gering ein, habe\ndie Beschwerdeführerin hier abgesehen von ihrer Ehe mit R, welche als Zweckgemeinschaft betitelt werden müsse, keine familiären Bindungen. Dass finanzielle Interessen\neiner Flucht entgegenstehen könnten, verneint das Zwangsmassnahmengericht damit,\ndass die bisherigen Einnahmen aus dem Salon selbst von der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 17. November 2011 als wenig lukrativ beschrieben worden seien, und diese Einnahmen ohne die illegalen Arbeiterinnen noch tiefer ausfallen\nwürden. Die fehlende Ausbildung und die schlechten Deutschkenntnisse würden Berufschancen in einem anderen Gewerbe schmälern; komme hinzu, dass ihr Aufenthaltsstatus für den Fall einer Verurteilung ohnehin in Frage gestellt wäre. Den Einwand der Verteidigung, wonach die Beschwerdeführerin kaum mit einer unbedingten Freiheitsstrafe\nzu rechnen habe, erachtete das Zwangsmassnahmengericht im jetzigen Zeitpunkt als\nspekulativ und dies verringere die Fluchtmotivation nicht.\nDiesen Ausführungen schliesst sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom\n23. Dezember 2011 vollumfänglich an. Ergänzend führt sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2012 letztmals polizeilich einvernommen und dass der polizeiliche\nSchlussrapport für Februar 2012 erwartet werde, so dass mit einer Anklage im kommenden Frühling gerechnet werden könne.\n4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass eine korrekte Beurteilung und Bewertung der gesamten Umstände vorliegend höchstens zur Bejahung einer hypothetischen Fluchtgefahr führe; diese genüge indessen nicht zur Begründung des Haftgrunds.\nAnders als die Vorinstanz meine, bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Bindungen\nder Beschwerdeführerin nach Thailand ihre Bindungen in der Schweiz überwiegten. Immerhin sei sie hier in der Schweiz verheiratet. Ihrer Ehe, welche hinsichtlich einzelner\nAspekte als zweckgerichtet angesehen werden könnte und nicht ganz dem „normalen\nRahmen“ entspreche, komme bindende Wirkung zu. Die Ehe werde gelebt, auch wenn\nsich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nur alle zwei Wochen sähen. Dazwischen\nwohne sie an ihrem Arbeitsort. Die Beschwerdeführerin unterstütze ihren Ehemann nicht\nnur finanziell, sondern erledige auch die Arbeiten im Haushalt. In Thailand würden nur\nnoch ihre Geschwister leben. Das Haus, welches sie in Thailand besitze, habe sie für ihre Familie bauen lassen. Mangels hinreichender Existenzgrundlage in Thailand bestehe\nkein Anlass, zum aktuellen Zeitpunkt nach Thailand zurückzukehren. Es bestehe demzufolge auch eine finanzielle Notwendigkeit, in der Schweiz zu bleiben. Es müsse als ge-\n\n"}