Das Rauchen eines Joints vor einer Autofahrt, selbst wenn es sich, wie vom Beschwerdeführer angegeben, nur um 2-3 Züge gehandelt hat, weicht zudem von dem unter den gegebenen Umständen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten ab, weshalb der Beschwerdeführer auch schuldhaft gehandelt hat. Damit hat der Beschwerdeführer das Verfahren rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, weshalb ihm die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden. Die Beschwerde ist abzuweisen. [...] 5