4 gerweise nur dahin verstanden werden, dass bei negativen Vortests von weiteren Untersuchungen abgesehen werden kann. Sie schreibt aber nicht vor, dass in diesem Fall auf weitere Untersuchungsmassnahmen verzichtet werden muss (vgl. zu aArt. 138 VZV BGE 111 IV 170 E. 2 S. 170 f.). Die Vortests schränken somit die Kontrollmöglichkeiten nicht ein, sondern dienen vielmehr als Entscheidungshilfen (vgl. Ziffer 2.2.3 der Weisungen des ASTRA, in der bis 30. September 2008 gültigen Fassung).