Dass die Urinprobe zuvor negativ ausgefallen war, ändert daran nichts. Es kann diesbezüglich auf die unter Ziffer 5 wiedergegebenen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer internen Stellungnahme verwiesen werden. Art. 10 Abs. 4 SKV schreibt vor, dass auf weitere Untersuchungen verzichtet wird, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Wie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts hervorgeht (6B_196/2010 vom 20. April 2010, E. 1.4.1), kann diese Bestimmung trotz ihres Wortlauts ("wird verzichtet") vernünfti-