55 Abs. 3 SVG). Gemäss Ziffer 2.2.1 der Weisungen für die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) liegt ein Verdachtsgrund für Fahrunfähigkeit wegen des Einflusses von Betäubungs- oder Arzneimitteln beispielsweise vor, wenn der Fahrzeugführer oder die -führerin angibt, Betäubungsmittel und/oder Arzneimittel konsumiert zu haben. Die Durchführung einer Blutanalyse auf Betäubungsmittel hin war damit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers angezeigt. Dass die Urinprobe zuvor negativ ausgefallen war, ändert daran nichts.