Das Gesetz sagt hierzu Folgendes: Weist die betroffene Person Anzeichen von Fahrunfähigkeit auf und sind diese nicht oder nicht allein auf Alkoholeinfluss zurückzuführen, so kann sie weiteren Voruntersuchungen, namentlich Urin- und Speichelproben unterzogen werden (Art. 55 Abs. 2 SVG). Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit vorliegen (Art. 55 Abs. 3 SVG).