Die Polizei durfte und musste in dieser Situation davon ausgehen, dass der vom Beschuldigten angegebene Zeitpunkt möglicherweise näher am Unfallzeitpunkt lag, und es war auch in Betracht zu ziehen, dass die Konsummenge grösser hätte sein können. Zudem ist bekannt, dass der THC Grenzwert für das Führen von Motorfahrzeuge selbst ein oder zwei Tage nach dem Konsum von Cannabis noch überschritten sein kann (Fallbeispiel im Bundesgerichtsentscheid 6B_136/2010 vom 2 Juli 2010). Der eingeräumte Konsum veranlasste die Polizei zur Durchführung eines Urin- und Bluttests auch auf Betäubungsmittel hin. Das Gesetz sagt hierzu Folgendes: