34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung). Der Beschwerdeführer hat der Polizei auf Nachfrage gesagt, dass er um 18.00 Uhr 2-3 Züge eines Joints geraucht hat. Damit hat er gegen Art. 19a Abs. 1 BetmG verstossen. In Anbetracht, dass im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmitteln die Nulltoleranz gilt, hat er damit auch den Verdacht auf Fahren unter Drogeneinfluss geweckt. Die Polizei durfte und musste in dieser Situation davon ausgehen, dass der vom Beschuldigten angegebene Zeitpunkt möglicherweise näher am Unfallzeitpunkt lag, und es war auch in Betracht zu ziehen, dass die Konsummenge grösser hätte sein können.