Anders als bei der Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung, welche als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Promille oder mehr aufweist (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung für Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) gilt bei Betäubungsmitteln die Nulltoleranz. Der Nullgrenzwert gilt im Zusammenhang mit Cannabis als überschritten, sobald im Blut des Lenkers mindestens 1,5 mikrogramm/L THC nachgewiesen werden (Art. 55 Abs. 7 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV, Art. 34 der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung).