Entsprechend wird gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen als Trunkenheit fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt. Anders als bei der Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung, welche als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 Promille oder mehr aufweist (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesversammlung für Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr) gilt bei Betäubungsmitteln die Nulltoleranz.