7. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert, zu denen gemäss Art. 2 lit. a BetmG, auch Cannabis gehört, wird mit Busse bestraft (Art. 19a Abs. 1 BetmG). Wer wegen Betäubungsmitteleinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Motorfahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Entsprechend wird gemäss Art. 91 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aus anderen Gründen als Trunkenheit fahrunfähig ist und ein Motorfahrzeug führt.